Seitenbereiche
Inhalt

Neuregelungen aus dem JStG 2022

Mit dem Jahressteuergesetz/JStG 2022, BGBl 2022 I Seite 2294, wurden neue Rechtsgrundlagen für die Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz eingefügt (§§ 123 ff Einkommensteuergesetz/EStG). Gemäß § 123 EStG sind die Leistungen den sonstigen Einkünften zuzuordnen, soweit sie nicht anderen Einkunftsarten zugehören.

Milderungszone

Steuerpflichtig ist die Finanzhilfe für alle Steuerpflichtigen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen oberhalb der Milderungszone nach § 124 EStG liegen. Die Milderungszone beginnt nach § 124 Abs. 2 EStG ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.915,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von € 104.009,00. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von € 133.830,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von € 208.018,00. Im Bereich der Milderungszone ist nur der Bruchteil der Leistungen in die Steuerpflicht einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.

Berechnung

Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Anteils der Soforthilfe muss also das zu versteuernde Einkommen zunächst ohne die Entlastungen ermittelt werden. Erreicht das zu versteuernde Einkommen die Grenzen der Milderungszone, ist die Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen ganz oder teilweise hinzuzurechnen.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: leledaniele - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Steuernews für Mandanten

Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Warum sich der Bund weiter über 11 Milliarden Euro Steueraufkommen zur freien Verfügung freuen kann

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Mandanten

Mieterabfindungen sofort abziehbar

Warum Mieterabfindungen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Mandanten

Vervielfältiger 2023

Warum Corona in 2023 zu einem niedrigeren Kapitalwert bei Nießbrauchslasten führt

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Mandanten

Vorabpauschale 2023

Investmentfondsanleger müssen 2023 wieder Vorabpauschale zahlen

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Warum Mitgliedsbeiträge zu Fitnessstudios nicht steuerlich geltend gemacht werden können

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Facharztausbildung

Bundesfinanzhof verneint den Kindergeldanspruch während der Ausbildung zum Facharzt

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung

Welche steuerfreien Höchstbeträge für 2023 gelten

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Rentenleistungen der Zahnärztekammer

Warum Versorgungsleistungen aus einer Ärzteversorgung sozialversicherungspflichtig sind

ganzen Artikel lesen

Robert Dobner Steuerberater

Robert Dobner Steuerberater

Hafenmarkt 12
87600 Kaufbeuren
Deutschland Anfahrt berechnen Anfahrt berechnen


Fax +49 8341 9912-24
robert.dobner@stb-dobner.de

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.