Seitenbereiche
Inhalt

Zufluss-/Abflussprinzip

Gemäß § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG müssen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und Einnahmen, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres getätigt bzw. vereinnahmt werden, regelmäßig dem Kalendervorjahr zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel. Werden beispielsweise Mieterträge am 5.1.2023 gutgeschrieben, müssen diese noch dem Kalenderjahr 2022 zugeordnet und versteuert werden. Eine steuerlich wirksame Verlagerung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben/Einnahmen in das Folgejahr wird demzufolge erst bei Zahlung bzw. Vereinnahmung nach dem 10.1.2023 erreicht.

BFH-Rechtsprechung

Soll eine bis zum 10.1.2023 getätigte Ausgabe dem Kalendervorjahr 2022 wirtschaftlich zugeordnet werden, ist es nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 16.2.2022, X R 2/21) weiter erforderlich, dass die Zahlung kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres – also innerhalb des 10-Tage-Zeitraumes – fällig ist. Das Erfordernis der Fälligkeit ist beispielsweise – wie im Streitfall – nicht gegeben, wenn Umsatzsteuernachzahlungen für die Monate Mai und Juni des Kalendervorjahres erst bis zum 10. Januar des nachfolgenden Kalenderjahres gezahlt werden. Denn diese Steuerforderung war schon vor dem Zeitraum 1.1. bis 10.1. fällig.

Fazit

Sollen diverse im Folgejahr getätigte Ausgaben oder erhaltene Einnahmen aus steuerlichen Gründen in das vorangegangene Kalenderjahr transferiert werden, ist darauf zu achten, dass die Fälligkeit in der Zeit bis zum 10. Januar des Folgejahres liegt. Sollen diverse Ausgaben oder Einnahmen aus dem Kalendervorjahr steuerlich erst im Folgejahr erfasst werden, müssen diese Ausgaben/Einnahmen nach dem 10. Januar des Folgejahres erfolgen.

Stand: 28. November 2022

Bild: phive2015 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Steuernews für Mandanten

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen auf Aufmerksamkeiten beschränkt

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Mandanten

Anzeigepflichten der Photovoltaikanlagenbetreiber

Befreiung von der Gewerbeanmeldepflicht für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Mandanten

Umzug ins Homeoffice

Finanzgericht billigt Werbungskostenabzug für Umzugskosten in größere Wohnung für ...

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Mandanten

Zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen

Steuerförderung zusätzlicher Vorsorgeaufwendungen zur Einkommenssicherung im Alter

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Blutentnahmen für Alkoholtest

Blutentnahme im Auftrag der Polizei stellt eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung dar

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Essen auf Rädern

Finanzgericht verneint Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Bundesfinanzhof entscheidet über steuerliche Abzugsfähigkeit von Fitnessstudio-Beiträgen

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Einbringung einer Arztpraxis in ein MVZ

Keine Übertragung des Praxisvermögens zu Buchwerten bei Zurückbehaltung der Vertragsarztzulassung

ganzen Artikel lesen

Robert Dobner Steuerberater

Robert Dobner Steuerberater

Hafenmarkt 12
87600 Kaufbeuren
Deutschland Anfahrt berechnen Anfahrt berechnen


Fax +49 8341 9912-24
robert.dobner@stb-dobner.de

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.