Seitenbereiche
Inhalt

Außergewöhnliche Belastung

Bestimmte Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sind (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Medizinische Aufwendungen

Das Niedersächsische Finanzgericht/FG hat Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies unter der Voraussetzung, dass die Behandlung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer „Krankheit" der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit zu beheben. Nach Auffassung des Gerichts ist eine „chromosomale Translokation mit erheblichen hieraus resultierenden Risiken und möglichen Folgen für ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind“ als Krankheit einzuordnen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.12.2021).

Der Fall

Im Streitfall konnte der Partner der Klägerin aufgrund einer chromosomalen Translokation auf natürlichem Weg mit hoher Wahrscheinlichkeit kein gesundes Kind zeugen. Das FA lehnte den Steuerabzug ab, u. a. mit der Begründung, dass sich vorliegend die Zwangslage wegen des Bestehens der Partnerschaft mit dem erkrankten Partner und nicht wegen einer Erkrankung der Klägerin selbst ergebe. Den Leidensdruck des unerfüllten Kinderwunsches sah das Finanzamt nicht als Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG an. Das Gericht sah dies allerdings anders. Selbst ohne Bestehen einer Ehe (was im Streitfall der Fall war) ist die Zwangsläufigkeit als Voraussetzung für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung aufgrund der infolge des gemeinsamen Kinderwunsches gebotenen Gesamtbetrachtung auf die bzw. den sich gleichermaßen in einer Zwangslage befindlichen gesunden Partner/in zu übertragen.

Revision anhängig

Dieses für Steuerzahler freundliche Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ist unter dem Az. 6 K 20/21 geführt.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Olga Gorchichko - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Steuernews für Mandanten

Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Warum sich der Bund weiter über 11 Milliarden Euro Steueraufkommen zur freien Verfügung freuen kann

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Mandanten

Mieterabfindungen sofort abziehbar

Warum Mieterabfindungen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Mandanten

Vervielfältiger 2023

Warum Corona in 2023 zu einem niedrigeren Kapitalwert bei Nießbrauchslasten führt

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Mandanten

Vorabpauschale 2023

Investmentfondsanleger müssen 2023 wieder Vorabpauschale zahlen

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Warum Mitgliedsbeiträge zu Fitnessstudios nicht steuerlich geltend gemacht werden können

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Facharztausbildung

Bundesfinanzhof verneint den Kindergeldanspruch während der Ausbildung zum Facharzt

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung

Welche steuerfreien Höchstbeträge für 2023 gelten

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Rentenleistungen der Zahnärztekammer

Warum Versorgungsleistungen aus einer Ärzteversorgung sozialversicherungspflichtig sind

ganzen Artikel lesen

Robert Dobner Steuerberater

Robert Dobner Steuerberater

Hafenmarkt 12
87600 Kaufbeuren
Deutschland Anfahrt berechnen Anfahrt berechnen


Fax +49 8341 9912-24
robert.dobner@stb-dobner.de

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.