Seitenbereiche
Inhalt

Außerordentliche Einkünfte

Die Aufgabe einer Arztpraxis oder das Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis führt im Regelfall zu einem nicht unerheblichen Veräußerungsgewinn. Für diesen Gewinn können Ärztinnen und Ärzte eine Versteuerung zum ermäßigten Steuersatz beantragen (§ 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 %. Beantragen können Ärztinnen und Ärzte die ermäßigte Besteuerung, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. 

Einmalige Inanspruchnahme

Die ermäßigte Besteuerung kann darüber hinaus nur einmal im Leben beansprucht werden. Dies gilt auch – wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat – wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat (Urteil vom 28.9.2021, VIII R 2/19).

Der Fall

Im Streitfall schied ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis aus und erzielte einen begünstigten Veräußerungsgewinn von € 1 Mio. Darüber hinaus erhielt er von der Kassenärztlichen Vereinigung einige Jahre vor der Praxisveräußerung eine Sonderzahlung von rund € 80.000,00. Der Arzt erklärte diese Einnahmen entsprechend. Eine Gewährung des ermäßigten Steuersatzes wurde für diese Sonderzahlung nicht beantragt. Das Finanzamt ging – fehlerhaft – davon aus, dass es sich bei der Sonderzahlung um einen anteiligen Veräußerungsgewinn handelt, und wendete den ermäßigten Steuersatz an. Diese Steuervergünstigung war folglich im Zeitpunkt der Praxisveräußerung bereits verbraucht. Der steuerliche Vorteil für die Sonderzahlung betrug lediglich € 8.000,00.

Fazit

Die einmalig nutzbare Vorzugsbesteuerung für Veräußerungs-gewinne ist auch dann verbraucht, wenn diese ohne Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt ist. Unerheblich ist, ob es sich bei den begünstigten Einkünften tatsächlich um einen Veräußerungsgewinn handelt. Etwas anderes würde nach Treu und Glauben nur dann gelten, wenn die rechtsirrige Gewährung der Steuervergünstigung wegen des Fehlens eines Hinweises des Finanzamtes nicht erkennbar war. Der Fehler des Finanzamts ging damit voll zu Lasten des Arztes. Dieser musste den Veräußerungsgewinn von € 1 Mio. aus der Praxisveräußerung voll versteuern.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: ©photowahn/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Steuernews für Mandanten

Bedeutende BFH-Entscheidungen 2024

BFH stellt relevante anhängige Verfahren im Jahresbericht vor

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Mandanten

Meldepflichten bei Schenkungen/Erbschaften

Meldepflichten bleiben bei Erben und Beschenkten oft unbeachtet

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Mandanten

Baupreisindices 2024

Finanzverwaltung veröffentlicht Indexwerte für 2024

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Mandanten

Einkommensteuererklärung 2023

Welche neuen Vordrucke es für die Steuererklärung 2023 gibt

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Blut- und Gewebetransporte

Bundesfinanzhof definiert Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für ...

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Schutzmaskenpauschale

Niedersächsisches Finanzgericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Pflegeunterstützungsgelder 2024

Neuregelungen nach dem Pflegeunterstützung- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 2024

ganzen Artikel lesen

Steuernews für Ärzte

Umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen

Umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz

ganzen Artikel lesen

Robert Dobner Steuerberater

Robert Dobner Steuerberater

Hafenmarkt 12
87600 Kaufbeuren
Deutschland Anfahrt berechnen Anfahrt berechnen


Fax +49 8341 9912-24
robert.dobner@stb-dobner.de

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.